Ich bin seit 1994 gerichtlich beeidete und zertifizierte Dolmetscherin für die russische Sprache und erstelle beglaubigte Übersetzungen von persönlichen und geschäftlichen Dokumenten.
Beglaubigte Übersetzungen werden von Behörden nur anerkannt, wenn sie von allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschern angefertigt und mit Amtssiegel versehen wurden. Nur Gerichtsdolmetscher dürfen ein Amtssiegel führen.
Gerichtsdolmetscherliste auf der Webseite des Justizministeriums:
https://sdgliste.justiz.gv.at/edikte/sv/svliste.nsf/
Verzeichnis der Gerichtsdolmetscher im Österreichischen Verband der Gerichtsdolmeterscher:
https://www.gerichtsdolmetscher.at/
Eine beglaubigte Übersetzung ist immer dann erforderlich, wenn im Ausland erstellte amtliche Dokument österreichischen Behörden vorgelegt werden müssen.
Ein in Österreich in eine Fremdsprache beglaubigt übersetztes Dokument ist nicht automatisch in anderen Ländern gültig.
Muss das gewünschte Dokument im Ausland (außerhalb der EU) vorgelegt werden, ist meist noch eine zusätzliche Überbeglaubigung bzw. Apostille notwendig.
Mit einer Überbeglaubigung wird die Echtheit der Unterschrift und des Siegels des Gerichtsdolmetschers bestätigt. In Wien erfolgt die Überbeglaubigung durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen
Schmerlingplatz 11, 1011 Wien
T: 01 52152
Damit in Österreich erstellte Dokumente auch im Ausland anerkannt werden, benötigen sie eine Apostille entsprechend dem Haager Beglaubigungsübereinkommen.
Die Apostille erhalten Sie beim:
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
Büro für Konsularbeglaubigungen
Minoritenplatz 8, A-1010 Wien
T: 0501150 4425
In welcher Form für eine beglaubigte Übersetzung eine Überbeglaubigung oder Apostille eingeholt werden muss hängt vom Land ab, für das die Übersetzung erstellt wurde. Diese Frage kann bei der Auslandsvertretung des Landes, in welchem die Urkunde verwendet werden soll, geklärt werden.